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michaelstumm

EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

By Allgemein

Am 25. Mai 2018 endet die zweijährige Übergangsfrist: Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 24. Mai 2016 in Kraft getreten ist, entfaltet ab diesem Datum ihre volle Wirkung, die Unternehmer zwingen soll, persönliche Daten von Kunden und Mitarbeitern besser zu schützen.

Jeder sollte prüfen, ob er zumindest in groben Zügen beispielsweise mit seinem Shop oder Blog DSGVO-konform ist. Denn war bislang hierzulande das Datenschutzrecht zahnlos, drohen nun schon bei wenig gravierenden Verstößen erhebliche Bußgelder.

Besonderes Augenmerk gilt allen Handlungen, die – etwa auf Websites – von außen sichtbar sind, also beispielsweise Erklärungen gegenüber Nutzern oder Kunden.

Die DSGVO soll Betreiber dazu zwingen, die Verarbeitung personenbezogener Daten transparenter und sicherer zu gestalten. Personenbezogene Daten sind insbesondere Kundendaten und Mitarbeiterdaten. Von der Datenerhebung Betroffene sollen jederzeit gut informiert sein. Deshalb gelten nun erweiterte Auskunftspflichten und das Gebot zu klaren, verständlichen Erklärungen, beispielsweise für die Datenschutzerklärung und Einwilligungstexte. Um diese Prinzipien durchzusetzen, etabliert die DSGVO eine erweiterte Rechenschaftspflicht: Betreiber müssen einzelne Vorgänge in Verzeichnissen dokumentieren, von größeren Unternehmen fordert das EU-Recht eine fortlaufende Risikoabschätzung aller Datenverarbeitungsprozesse und die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.

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Dashcam-Videos als Beweismittel zulässig

By Produkthaftung

Aus einem Datenschutzverstoß folgt nicht automatisch die gerichtliche Unverwertbarkeit – dies ist die Quintessenz des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17).

Was war passiert? Die Unfallbeteiligten waren innerorts auf einer Doppel-Linksabbiegerspur seitlich kollidiert. Sie stritten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und den Unfall verursacht hatte. Die Fahrt vor und nach der Kollision wurde von einer in einem der beiden Fahrzeuge befindlichen Dashcam aufgezeichnet. Die Vorinstanzen hatten es abgelehnt, die Aufzeichnungen als Beweismittel im Prozess heranzuziehen. Dieser sehr strikten Auffassung hat der BGH nun eine Absage erteilt und den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Die Aufnahmen verstießen zwar gegen das Datenschutzrecht – da aber Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssen, sei dies nachrangig.

Sind Aufnahmen durch Dashcams jetzt generell erlaubt?

Nein. Auch nach dem BGH-Urteil gibt es dazu keine allgemeine gesetzliche Regelung. Es stehen sich zwei Rechtsideen gegenüber: Datenschutz und Beweissicherung. In den vorliegenden Fällen müssen Richter also beides stets gegeneinander abwägen – und entscheiden, ob ein Verstoß so schwer ist, dass selbst unzulässig erstellte Aufnahmen als Beweis dienen können.

Zwar können die Aufnahmen bei einem Unfalls sehr nützlich sein. Der Betrieb einer permanent mitfilmenden und -speichernden Dashcam ist jedoch laut BGH datenschutzrechtlich verboten.

Doch das Gericht gibt in seiner Entscheidung Hinweise darauf, wie Autofahrer die Kameras datenschutzkonform betreiben können: So wären laut BGH wohl solche Dashcams zulässig, die die Aufzeichnungen in kurzen Abständen fortlaufend überschreiben und erst bei einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeuges permanent speichern. Für die Hersteller sollte es ein Leichtes sein, ihre Produkte entsprechend anzupassen. Zwar basiert die Einschätzung des BGH noch auf dem bisherigen Datenschutzrecht, das ab dem 25. Mai außer Kraft treten und durch die Regelungen der DSGVO abgelöst werden wird. Dennoch bleibt das Urteil relevant, denn die Zulässigkeitstatbestände der DSGVO unterscheiden sich von denjenigen des heutigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nur marginal.

Der BGH verbietet fiktive Schadenskosten im Werkvertragsrecht.

By Vertragsrecht

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass es in Zukunft im Baurecht keine fiktive Schadensbemessung von Mängelbeseitigungskosten mehr gibt (BGH, Urt. v. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17). Der Senat führt in seinem aktuellen Urteil aus, dass ein Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, sondern diese nur fiktiv ermittelt, auch keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser (nur fiktiven) Aufwendungen hat. Erst wenn er den Mangel beseitigen lässt und die Kosten dafür begleicht, entsteht ihm ein Vermögensschaden. Eine fiktive Schadensberechnung kann nach der geänderten Rechtsauffassung des BGH nicht mehr damit begründet werden, dass der Mangel selbst der Vermögensschaden in Höhe der fiktiven Beseitigungskosten sei. Ein Mangel sei vielmehr, so die Bundesrichter, zunächst einmal nur ein Leistungsdefizit, weil das Werk hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt. Mit einer Schadensbemessung nach fiktiven Maßstäben würde dieses Defizit– vor allem im Baurecht – bei wertender Betrachtung aber nicht zutreffend abgebildet. Vielmehr führe eine fiktive Schadensberechnung häufig zu einer Überkompensation und damit nach einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers.

Die praktischen Auswirkungen der Grundsatzentscheidung sind also enorm. Das Urteil des BGH gilt für alle Bauverträge, Architekten- und Ingenieurverträge und Bauträgerverträge, soweit diese als Werkvertrag einzustufen sind

Rufbereitschaft und Arbeitszeit

By Arbeitsrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Bereitschaftsdienst von zu Hause – hierzulande „Rufbereitschaft“ genannt – ebenfalls als Arbeitszeit gilt. (EuGH, 21.02.2018, C-518/15). Dafür sind jedoch bestimmte Voraussetzungen nötig. Das Urteil betrifft auch das deutsche Arbeitsrecht.

Geklagt hatte ein freiwillige Feuerwehrmann aus Nivelles (Belgien), der für seine Bereitschaftsdienste von zu Hause entlohnt werden wollte.

Der ausschlaggebende Punkt, dass der EuGH im Falle des Feuerwehrmannes die Rufbereitschaft zur Arbeitszeit erklärte, war nicht alleine die Erreichbarkeit, die gewährleistet werden musste. Es ging vor allem um die acht Minuten, die der Feuerwehrmann hatte, um einsatzbereit zu sein. Diese kurze Zeitspanne machte es ihm laut EuGH unmöglich anderen sozialen Aktivitäten nachzugehen, die eine Freizeit mit sich bringen würde.

Das Urteil des EuGHs erweitert die Definition der Arbeitszeit – und diese ist für die Mitgliedsstaaten und die nationalen Gerichte bindend. Das heißt, dass auch in Deutschland die Rufbereitschaft nun als Arbeitszeit gilt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit einsatzbereit sein muss.

BGH zur Haftung für Schäden am Nachbarhaus

By Immobilienrecht

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker mit einer Reparatur beauftragt, haftet für Schäden, die dieser am Nachbargebäude verursacht, entschied der BGH (BGH, Urteil vom 09.02.2018, Az. V ZR 311/16).

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht, wenn von einem Grundstück im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Voraussetzung ist, dass der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden.

Außerordentliche Kündigung – Überwachung durch Detektiv

By Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.( BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 2 AZR 597/16).

Außerordentliche Kündigung wegen des dringenden Verdachts einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit oder eines Erschleichens von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.