Außerordentliche Kündigung – Überwachung durch Detektiv

By 25. Januar 2018März 5th, 2018Arbeitsrecht, Vertragsrecht

Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.( BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 2 AZR 597/16).

Außerordentliche Kündigung wegen des dringenden Verdachts einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit oder eines Erschleichens von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.