Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass es in Zukunft im Baurecht keine fiktive Schadensbemessung von Mängelbeseitigungskosten mehr gibt (BGH, Urt. v. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17). Der Senat führt in seinem aktuellen Urteil aus, dass ein Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, sondern diese nur fiktiv ermittelt, auch keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser (nur fiktiven) Aufwendungen hat. Erst wenn er den Mangel beseitigen lässt und die Kosten dafür begleicht, entsteht ihm ein Vermögensschaden. Eine fiktive Schadensberechnung kann nach der geänderten Rechtsauffassung des BGH nicht mehr damit begründet werden, dass der Mangel selbst der Vermögensschaden in Höhe der fiktiven Beseitigungskosten sei. Ein Mangel sei vielmehr, so die Bundesrichter, zunächst einmal nur ein Leistungsdefizit, weil das Werk hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt. Mit einer Schadensbemessung nach fiktiven Maßstäben würde dieses Defizit– vor allem im Baurecht – bei wertender Betrachtung aber nicht zutreffend abgebildet. Vielmehr führe eine fiktive Schadensberechnung häufig zu einer Überkompensation und damit nach einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers.
Die praktischen Auswirkungen der Grundsatzentscheidung sind also enorm. Das Urteil des BGH gilt für alle Bauverträge, Architekten- und Ingenieurverträge und Bauträgerverträge, soweit diese als Werkvertrag einzustufen sind