Eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.( BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 2 AZR 597/16).
Außerordentliche Kündigung wegen des dringenden Verdachts einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit oder eines Erschleichens von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.