Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Bereitschaftsdienst von zu Hause – hierzulande „Rufbereitschaft“ genannt – ebenfalls als Arbeitszeit gilt. (EuGH, 21.02.2018, C-518/15). Dafür sind jedoch bestimmte Voraussetzungen nötig. Das Urteil betrifft auch das deutsche Arbeitsrecht.
Geklagt hatte ein freiwillige Feuerwehrmann aus Nivelles (Belgien), der für seine Bereitschaftsdienste von zu Hause entlohnt werden wollte.
Der ausschlaggebende Punkt, dass der EuGH im Falle des Feuerwehrmannes die Rufbereitschaft zur Arbeitszeit erklärte, war nicht alleine die Erreichbarkeit, die gewährleistet werden musste. Es ging vor allem um die acht Minuten, die der Feuerwehrmann hatte, um einsatzbereit zu sein. Diese kurze Zeitspanne machte es ihm laut EuGH unmöglich anderen sozialen Aktivitäten nachzugehen, die eine Freizeit mit sich bringen würde.
Das Urteil des EuGHs erweitert die Definition der Arbeitszeit – und diese ist für die Mitgliedsstaaten und die nationalen Gerichte bindend. Das heißt, dass auch in Deutschland die Rufbereitschaft nun als Arbeitszeit gilt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit einsatzbereit sein muss.