Aus einem Datenschutzverstoß folgt nicht automatisch die gerichtliche Unverwertbarkeit – dies ist die Quintessenz des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17).
Was war passiert? Die Unfallbeteiligten waren innerorts auf einer Doppel-Linksabbiegerspur seitlich kollidiert. Sie stritten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und den Unfall verursacht hatte. Die Fahrt vor und nach der Kollision wurde von einer in einem der beiden Fahrzeuge befindlichen Dashcam aufgezeichnet. Die Vorinstanzen hatten es abgelehnt, die Aufzeichnungen als Beweismittel im Prozess heranzuziehen. Dieser sehr strikten Auffassung hat der BGH nun eine Absage erteilt und den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Die Aufnahmen verstießen zwar gegen das Datenschutzrecht – da aber Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssen, sei dies nachrangig.
Sind Aufnahmen durch Dashcams jetzt generell erlaubt?
Nein. Auch nach dem BGH-Urteil gibt es dazu keine allgemeine gesetzliche Regelung. Es stehen sich zwei Rechtsideen gegenüber: Datenschutz und Beweissicherung. In den vorliegenden Fällen müssen Richter also beides stets gegeneinander abwägen – und entscheiden, ob ein Verstoß so schwer ist, dass selbst unzulässig erstellte Aufnahmen als Beweis dienen können.
Zwar können die Aufnahmen bei einem Unfalls sehr nützlich sein. Der Betrieb einer permanent mitfilmenden und -speichernden Dashcam ist jedoch laut BGH datenschutzrechtlich verboten.
Doch das Gericht gibt in seiner Entscheidung Hinweise darauf, wie Autofahrer die Kameras datenschutzkonform betreiben können: So wären laut BGH wohl solche Dashcams zulässig, die die Aufzeichnungen in kurzen Abständen fortlaufend überschreiben und erst bei einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeuges permanent speichern. Für die Hersteller sollte es ein Leichtes sein, ihre Produkte entsprechend anzupassen. Zwar basiert die Einschätzung des BGH noch auf dem bisherigen Datenschutzrecht, das ab dem 25. Mai außer Kraft treten und durch die Regelungen der DSGVO abgelöst werden wird. Dennoch bleibt das Urteil relevant, denn die Zulässigkeitstatbestände der DSGVO unterscheiden sich von denjenigen des heutigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nur marginal.